Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22.03.2013 in Nottleben.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha.

Satzung als PDF

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der St. Peter & Paul Kirche zu Nottleben". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 99192 Nottleben, Karl-Marx-Platz 63

§ 2 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wiederaufbaus der St. Peter & Paul Kirche zu Nottleben sowie die Unterstützung der Arbeit in ihr als geistliches und soziales Zentrum für die Kirchengemeinde und den Ort Nottleben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Veranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, das Interesse am Wiederaufbau der St. Peter & Paul Kirche bei einem breiten Publikum zu wecken, die Gemeindearbeit der Kirchgemeinde und des Kirchspiels Frienstedt zu unterstützen, die Erlangung finanzieller Mittel zum Zweck des Wiederaufbaus der Kirche St. Peter & Paul zu Nottleben durch geeignete Maßnahmen bzw. die Einnahme von Spenden sowie die Führung eines Spendenkontos. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet

§ 5 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Fördermitglieder bekennen sich zum Ziel des Vereins und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an dessen Verwirklichung mit.

(3) Fördermitglieder sind verpflichtet zur Zahlung regelmäßiger Beiträge.

(4) Fördermitglieder werden umfassend über die Arbeit des Vereins informiert, besitzen aber kein Stimmrecht

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(4) Eine Wiederaufnahme ist zulässig

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein nimmt Spenden entgegen.

(3) Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstan

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Es können weiterhin bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in geheimer Einzelwahl. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6) Jedes Mitglied des Vorstandes kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Dazu zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung ist geheim vorzunehmen. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen sind und mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vermögen gemäß den Vorstandsbeschlüssen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er gibt in der Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht.

(8) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Auf Verlangen ist den Mitgliedern in die Protokolle Einsicht zu gewähren

§ 11 Kassenprüfung

(1) Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Aufgabe des Kassenprüfers besteht darin, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen.

(3) Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(2) Der Verein ist aufzulösen, wenn der Satzungszweck nicht mehr zu verwirklichen ist oder zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung aus anderen Gründen die Auflösung des Vereins beschließen.

(3) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Nottleben zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Gemeindearbeit zu verwenden hat.